› Impressum     › Datenschutz     › Kontakt

Hinweise zum Stiftungsrecht

1. Verhältnis des Bundesrecht zum Landesrecht

Die rechtsfähige Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB stellt den Prototyp der Stiftung dar. Beschreiben kann man die Stiftung als Vermögensmasse, die entsprechend dem Stifterwillen einem bestimmten – meist gemeinnützigen – Zweck dauerhaft gewidmet ist. Die Bindung an den Willen des Stifters im Zeitpunkt der Errichtung ist damit für die Beurteilung zukünftiger Sachverhalte von grundlegender Bedeutung. Weiteres Kennzeichen einer Stiftung ist das Nichtvorhandensein von Eigentümern, Gesellschaftern oder Mitgliedern. Der Staat garantiert dem Stifter durch die Stiftungsaufsicht, auch nach seinem Tode, die Einhaltung und Durchsetzung seines Stifterwillens entsprechend der Rechtsordnung. Die Stiftung hat Anspruch auf staatliche Existenzgarantie und genießt den Schutz des Grundgesetzes sowie des Namensrechts nach § 12 BGB. Die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts finden ihre Rechtsgrundlagen im Bundesrecht (§§ 80 ff. BGB). Hinzu treten die Vorschriften der jeweiligen Landesstiftungsgesetze. Durch das "Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts" von 2002 wurden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geändert. Nunmehr bestehen einheitliche und abschließende gesetzliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt. Mit der Reform ging die Notwendigkeit der Modernisierung der Landesstiftungsgesetze einher. Mit Ausnahme des Stiftungsgesetzes von Sachsen-Anhalt sind alle Landesstiftungsgesetze inzwischen reformiert worden.

Die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden materiell-rechtlich durch das BGB bestimmt. Die §§ 80 ff. BGB enthalten Regelungen hinsichtlich der Rechtsfähigkeit und der Entstehung als Rechtssubjekt. Dazu gehören Vorgaben an das Stiftungsgeschäft (z. B. Name, Sitz, Zweck, Vermögen, Bildung des Vorstandes). Zudem werden Regelungen zur Aufhebung und Zweckänderung getroffen und vermögensrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Entstehung oder dem Erlöschen der Stiftung erfasst. Zusätzlich ist bestimmt, dass einzelne Regelungen des Vereinsrechts auf die Stiftungen Anwendung finden (§ 86  BGB). Neben den bundesrechtlichen Regelungen bleibt aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzordnung Raum für landesrechtliche Regelungen. Die einzelnen Landesstiftungsgesetze dürfen dabei dem Bundesrecht nicht widersprechen und nur die Regelungen treffen, die das Bundesrecht ergänzen oder nicht geregelte Bereiche betreffen. Allerdings ermächtigt nicht jedes Fehlen einer Spezialregelung im Bundesrecht, dass der Landesgesetzgeber aktiv werden darf. Aufgrund der allgemein geltenden Privatautonomie ist davon auszugehen, dass das bundesrechtliche Stiftungsrecht keine Regelungslücke enthält. Im Ergebnis sind daher die Landesstiftungsgesetze auf öffentlich-rechtliche Fragen begrenzt.  Landesrechtlich können und werden die Zuständigkeiten in Bezug auf die Anerkennung der Stiftung und die Stiftungsaufsicht normiert. Auch enthalten die Landesstiftungsgesetze Regelungen zu den Aufsichtsmitteln und zum Aufsichtsmaßstab.

2. Befugnisse der Stiftungsaufsicht

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht. Als einem bestimmten Zweck gewidmetes Sondervermögen ist die Stiftung mitglieder- und eigentümerlos, so dass die Einhaltung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens letztlich nur durch eine staatliche Aufsicht gewährleistet werden kann. Damit ist zugleich auch die Hauptaufgabe der Stiftungsaufsicht, nämlich ihre Garantie- und Schutzfunktion, genannt. Daneben wird der Stiftungsaufsicht auch eine Kontroll- und Überwachungsfunktion dahingehend zugesprochen, die Gemeinwohlverträglichkeit einer Stiftung zu überprüfen. 

Die einzelnen Landesstiftungsgesetze regeln die Aufsichtsbefugnisse höchst unterschiedlich. Gemein ist allerdings allen, dass es sich um eine reine Rechtsaufsicht handelt. Gegenstand der Aufsicht können daher nur Maßnahmen der Stiftungsorgane sein, die nicht mit der Stiftungssatzung oder stiftungsrechtlichen Vorschriften, Bundes- oder Landesrecht vereinbar sind. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt. Die Aufsichtsbehörde darf daher keine Entscheidungen anstelle der Stiftungsorgane treffen. Sie darf also nicht etwa in Fragen der Vermögensverwaltung und der zweckentsprechenden Verwendung der Erträge Entscheidungen vorgeben.
Obwohl die einzelnen Länder die Aufsichtsbefugnisse unterschiedlich ausgestaltet haben, lassen sich folgende Gruppen von Aufsichtsmaßnahmen (nach Meyn/Richter/Koss, Die Stiftung) ausmachen:

Berichtspflichten, Informations- und Prüfungspflichten Befugnisse hinsichtlich der Maßnahmen von Stiftungsorganen (Beanstandung, Aufhebung, Anordnung von Zwangsmitteln).
Befugnisse hinsichtlich der Besetzung der Stiftungsorgane (Bestellung, Abberufung).
Bestellung besonderer Vertreter oder Sachwalter.
Mitwirkungspflicht bei einzelnen Maßnahmen (Genehmigung bzw. Nichtbeanstandung von Rechtsgeschäften, Satzungsänderungen).
Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegenüber den Organen bzw. Organmitgliedern.

Bei der Ausübung aller Maßnahmen muss sich die Aufsichtsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten. Dies bedeutet, dass sie stets das mildeste Mittel wählen muss, um Aufsichtsmaßnahmen durchzuführen.

Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen

zurück