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Rechtliche Hinweise zu Steuern

Stiftungen, die ausschließlich privatnützige Zwecke verfolgen (z.B. Familienstiftungen) sind mit Vermögen und Erträgen allgemein steuerpflichtig. Dagegen sind Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, steuerbegünstigt.

Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Steuerbegünstigung regeln die §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO). Maßgeblich für die steuerliche Behandlung sind auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) sowie die Steuergesetze.

Damit eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt werden kann, muss die Satzung den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsteuerrechts entsprechen. Seit 2009 existiert eine gesetzliche Mustersatzung, deren Festlegungen die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung für die Erlangung von Steuervergünstigungen beinhalten muss. Der Stiftungszweck muss darauf gerichtet sein, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verfolgen. Verfolgt eine Stiftung steuerbegünstigte Zwecke, so muss sie dies selbstlos, ausschließlich und unmittelbar tun.


1. Grundsatz der "Selbstlosigkeit" gemäß § 55 AO

Nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit darf eine Stiftung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgen. Bereits die Satzung muss nach den §§ 59-61 AO die gesetzliche Definition der Selbstlosigkeit enthalten. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Selbstlosigkeit ist die Vermögensbindung über das Ende der Körperschaft hinaus. Dieser so genannte Grundsatz der Vermögensbindung beinhaltet, dass eine gemeinnützige Körperschaft bei ihrer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks ihr Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. In ihrer Satzung muss eine gemeinnützige Stiftung daher den Zweck, für den das Vermögen in diesen Fällen verwendet werden soll, genau bestimmen.

Eigenwirtschaftliche Zwecke
Die Stiftung darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke) verfolgen. Die Selbstlosigkeit, also "Uneigennützigkeit", entspricht der zum Ziel gesetzten Gemeinnützigkeit. Dies schließt aber die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke der Stiftung nicht gänzlich aus. Der Eigennutz darf nur nicht "in erster Linie" gegeben sein, die Opferwilligkeit nicht im Hintergrund stehen. So darf die Stiftung durchaus einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben, wie z. B. den Verkauf von Speisen und Getränken im Museumscafé. Sie hat jedoch darauf zu achten, dass sich die wirtschaftliche Betätigung nicht schädlich auf die Gemeinnützigkeit auswirkt. Die diesbezügliche Grenze bestimmt die Rechtsprechung  nicht nach dem Umfang, sondern nach der Qualität der wirtschaftlichen Betätigung. Dabei stellt sie darauf ab, dass die "wirtschaftliche Aktivität einer gemeinnützigen Körperschaft nicht zum Selbstzweck werden darf". Im Gegensatz dazu vertritt die Finanzverwaltung den von der Rechtsprechung aufgegebenen Ansatz, für die Beurteilung der Steuerbegünstigung käme es auf den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung und insbesondere darauf an, ob bei einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftliche Betätigung der Körperschaft das Gepräge verleihe (sog. Geprägetheorie). Ist die wirtschaftliche Betätigung zum Selbstzweck geworden, führt dies nach § 64 AO zur Besteuerung von Vermögen, Einkünften und Umsätzen der Stiftung, soweit nicht ein Zweckbetrieb gegeben ist. Es ist also darauf zu achten, dass sich die Stiftungstätigkeit nicht "in erster Linie", also vorrangig oder überwiegend, mit dem eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb befasst.

Angemessenheit der Vergütung für Stiftungsorgane
Aber auch die Förderung fremden wirtschaftlichen Nutzens, insbesondere des Stifters, der Stiftungsorgane und nahestehender Personen, ist der gemeinnützigen Stiftung durch das Begünstigungsverbot untersagt. Besondere Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang immer wieder die Zulässigkeit und Angemessenheit der Vergütung von Stiftungsorganen.

2. Die Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und Unmittelbarkeit (§ 57 AO) der Zweckerfüllung

"Ausschließlich" bedeutet dabei, dass die Stiftung nur ihre eigenen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen darf, nicht andere, auch wenn diese als solche steuerbegünstigt wären. Sollen die Förderzwecke der Stiftung erweitert werden, ist die Satzung entsprechend zu ändern. Dies ist allerdings nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen möglich. Die Unmittelbarkeit der Zweckerfüllung liegt vor, wenn die Stiftung ihre Zwecke selbst verwirklicht. Dies kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn, wie § 57 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, nach den Umständen des Falles das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung
Unter dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung versteht man die Pflicht zur satzungsgemäßen Verwendung des Stiftungseinkommens im Geschäftsjahr des Zuflusses oder im darauffolgenden Geschäftsjahr. Dieser Grundsatz ist in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO festgeschrieben. Der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung unterliegen nicht solche Erträge, die aus Vermögensumschichtungen, zum Beispiel dem Verkauf von Wertpapieren oder Grundstücken, entstanden sind.

3. Steuerlich unschädliche Betätigungen

Von diesem Grundsatz gibt es gemäß § 58 AO einige Ausnahmen. Dem Stifter wird es bei Errichtung seiner Stiftung wichtig sein, zu wissen, welche nicht ausschließlich und unmittelbar auf den Stiftungszweck gerichteten Tätigkeiten ohne Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit seiner Stiftung bleiben. Einige der in § 58 AO aufgeführten unschädlichen Betätigungen sind schon von ihrem Wortlaut her nicht erläuterungsbedürftig und auch nur für eine geringe Anzahl von Stiftungen von Bedeutung. Für den Stifter sind jedoch die Regelungen über Rentenleistungen und Rücklagenbildung in Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 des § 58 AO sowie die Vorschrift des § 58 Nr. 12 von großer Wichtigkeit.

4. Rücklagen

Von großer Bedeutung in der Stiftungspraxis sind vor allem die Rücklagen gem. § 58 Nr. 6, 7 und 12 AO. Der zeitnahen Verwendungspflicht für die Mittel ist Genüge getan, wenn nach § 58 Nr. 6 AO eine Rücklage, die so genannte Projektrücklage, zur nachhaltigen Zweckerfüllung gebildet wird. Dabei ist aber erforderlich, dass sich das über die Rücklage zu finanzierende Vorhaben bereits konkretisiert hat. Es handelt sich also nicht um eine freie, allgemein zur Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebildete Rücklage, sondern um eine projektgebundene, bezogen etwa auf ein Bauvorhaben, ein Veranstaltungsprogramm oder ein langjähriges wissenschaftliches Experiment.

Daneben gibt es die Rücklagemöglichkeiten gemäß § 58 Nr. 7a, die so genannte freie Rücklage. Danach kann die Stiftung bis zu ein Drittel ihres Überschusses über die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sowie bis zu 10 Prozent der zeitnah zu verwendenden Mittel in eine Rücklage einstellen. Die Möglichkeit der Bildung einer freien Rücklage sieht das Steuerrecht vor, um die Leistungsfähigkeit der Stiftung sichern zu können. Aus diesem Grund wird diese Rücklage auch Leistungserhaltungsrücklage genannt. Die Bildung freier Leistungserhaltungsrücklagen ist unbedingt zu empfehlen, um inflations- und kapitalmarktbedingte Substanzverluste auszugleichen und die Effizienz der Stiftung auch für die Zukunft sicher zu stellen.

In den ersten drei Jahren muss die Stiftung ihre Mittel nicht zwingend für die Zweckverwirklichung ausgeben, sondern sie kann sie ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Diese Ausnahme sieht § 58 Nr. 12 der Abgabenordnung vor, der zugunsten von neu gegründeten Stiftungen eingeführt wurde.

5. Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer 5. Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer

Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften sind von Erbschaft- oder Schenkungsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG befreit. Nr. 17 stellt Zuwendungen (auch an andere Empfänger) für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer frei, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist. Dieser Vorteil kann grundsätzlich auch noch vom Erben geltend gemacht werden. So ist durch § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG seit 1990 geregelt, dass die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt, soweit durch Schenkung oder Erbschaft erworbene Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einer Stiftung zugewendet werden, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 AO dient. Wird die Regelung in Anspruch genommen, schließt dies jedoch den gleichzeitigen Spendenabzug nach Einkommensteuer aus. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 2-4 ErbStG hat der Erwerber des Vermögens für das Jahr der Zuwendung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen sein soll. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dann bindend.

Nach § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz ist die unentgeltliche Übertragung von Grundvermögen auf eine steuerbegünstigte Stiftung entweder als Grunderwerb von Todes wegen oder als Grundstücksschenkung unter Lebenden von der Grunderwerbsteuer befreit. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen jedoch der Besteuerung. Zum Ansatz gebracht wird dann der Wert der jeweiligen Auflage.

Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen

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